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BAG: Karenzentschädigung – überschießendes Wettbewerbsverbot

Aufgrund des harten Wettbewerbs sind überschießende Wettbewerbsverbote auch in der IT-Branche üblich. überschießende Wettbewerbsverbote sind solche, bei denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anstellung oder Tätigkeit bei einem Wettbewerber oder als Wettbewerber aufgenommen werden darf. Eine solche Klausel muss nach § 74a Abs. 1 Satz 1 mit der Regelung einer Entschädigung versehen werden. Entsprechend gelten die Rechtsgedanken der vorgenannten Regelung zur Karenzentschädigung bei „überschießendes“ Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsrecht.

Die nachfolgende Pressemitteilung zum Urteil des ist daher bei der Vertragsgestaltung im Arbeits- und Gesellschaftsrecht und bei Auseinandersetzungen um Wettbewerbsverbote oder Karenzentschädigung zu beachten.

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BGH: Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß (Datenbestand als Wirtschaftsgut)

, Urteile vom 06.05.1999, Az. I ZR 199/96 und I ZR 5/97 – In der Grundlagenentscheidung des aus dem Jahr 1999 wurde bereits klar gestellt, dass für die Übernahme von Datenbeständen bzw -Inhalte auch Schadensersatz verlangt werden kann. Dies ergebe sich aus dem (§§ 87a ff UrhG) und aus dem Gebot der guten Sitten im Wettbewerb.

Rechtstipp: Bei elektronischen Pressearchiven ergibt sich der meist allein aus dem der Urheberrechte. können – nach der des (Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96) – allgemein nicht anerkannt werden.

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