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	<title>Wettbewerbsrechtler.de &#187; Werbung</title>
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	<description>Recht im Wettbewerb. Abmahnung - Verfügung - Rechtsschutz!</description>
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		<title>LG Bochum: Internet-Preiswerbung mit Nettopreisen, Kosten bei unwirksamer Abmahnung</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Jul 2011 14:38:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LG Bochum, Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen: I-14 O 116/10 &#8211; Redaktionelle Leitsätze: Werbung gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen und ohne Angabe der Bruttopreise ist unzulässig und kann von einem Wettbewerber abgemahnt werden. Dennoch muss der Antragsteller für eine einstweilige Verfügung die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorheriges Anschreiben keine Abmahnung darstellt und insb. eine konkrete Wettbewerbsrüge deutlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Bochum, Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen: I-14 O 116/10 &#8211; Redaktionelle Leitsätze:</p>
<ol>
<li><a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a> gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen und ohne Angabe der Bruttopreise ist unzulässig und kann von einem Wettbewerber abgemahnt werden.</li>
<li>Dennoch muss der Antragsteller für eine einstweilige Verfügung die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorheriges Anschreiben keine Abmahnung darstellt und insb. eine konkrete Wettbewerbsrüge deutlich macht.</li>
</ol>
<p>Der vollständige <a href="http://www.gegen-abmahnung.de/entscheidungen-lg-bochum-ohne-wirksame-abmahnung-ist-kostenabwehr-durch-abschlusserklaerung/ra-blog-2011-2635/">Tatbestand des Urteils ist dargestellt auf gegen-abmahnung.de</a>. Die Parteien streiten über die Kosten für eine einstweilige Verfügung auf <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/unterlassung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> von <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a> gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen, ohne den Bruttopreis zu nennen.</p>
<p><span id="more-167"></span></p>
<h2>Aus den Gründen</h2>
<p>&#8220;(…) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das Schreiben vom 18.06.2010 keine ordnungsgemäße Abmahnung dar. Zutreffend rügt der Verfügungsbeklagte, dass eine Abmahnung zumindest einen konkreten Umstand benennen muss, der gerügt wird. Abgesehen von den Rügen zu den Adwords, die nicht streitgegenständlich sind, moniert der Verfügungskläger ganz allgemein, dass sich der Verfügungsbeklagte wettbewerbswidrig verhalte wegen der Inhalte auf den Unterseiten auf dem Server. Dies ist in der Allgemeinheit unzureichend, um als konkrete Abmahnung aufgefasst zu werden. Es ist kein konkreter Punkt genannt, der beanstandet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Website tatsächlich 3.900 Unterseiten umfasst, jedenfalls hätte es der Rüge eines konkreten Verhaltens bedurft. Ebenso ist unerheblich, ob der Verfügungsbeklagte das Schreiben als Abmahnung verstanden hat. Selbst wenn das der Fall ist, obwohl er in dem Schreiben den Begriff Abmahnung in Anführungszeichen setzt, wird auch in Verbindung mit dem Schreiben vom 18.06.2010 keine konkrete Wettbewerbsrüge deutlich. Das Antwortschreiben vom 21.06.2010 ist erkennbar sehr allgemein gehalten und nimmt auch auf keinen konkreten Vorwurf Bezug.</p>
<p>Von daher bleibt festzuhalten, dass mangels der Benennung eines konkreten Wettbewerbsverstoßes, der für den Verfügungsbeklagten auch nachzuvollziehen gewesen wäre, keine Abmahnung angenommen werden kann. Somit hat der Verfügungsbeklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, allerdings den geltend gemachten Anspruch unverzüglich anerkannt. Somit waren die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungskläger aufzuerlegen, zumal der Verfügungsbeklagte unwidersprochen dargelegt hat, dass er bei Benennung dieses konkreten Wettbewerbsverstoßes sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Dies ist auch nachvollziehbar, da der Verfügungsbeklagte auch in diesem Verfahren umgehend den Anspruch anerkannt und die Abschlusserklärung abgegeben hat.&#8221;</p>

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</ul>

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		<title>BGH: Preisangaben im Internetversandhandel</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 05:08:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 &#8211; Versandkosten &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/bgh" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 &#8211; Versandkosten &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a> eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.</p>
<p><span id="more-164"></span></p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten &#8220;Allgemeine Geschäftsbedingungen&#8221; und &#8220;Service&#8221; sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter &#8220;Service&#8221; durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/unterlassung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a>, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/versandhandel" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandhandel">Versandhandel</a> neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03; LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 – 312 O 484/03</p>
<p><a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/bgh" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 139/2007</p>
<p style="text-align: center;">-***-</p>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Offenbar fällt es immer noch vielen Händlern schwer, bei Fernabsatzgeschäften den geltenden Regeln zu folgen. Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsrecht), Preisauszeichnung und Urheberrechte Dritter sind aber strikt zu beachten. Verstöße können kostspielige Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbraucherverbänden oder z. B. den Inhabern von Urheberrechten nach sich ziehen.</p>
<p>Die Pressemitteilung faßt nochmal zusammen, was jeder Händler bei seinen <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/internet" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Angeboten beachten sollte.</p>

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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 09:01:29 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteile vom 03.07.2003, Az. I ZR 66/01, I ZR 211/01 &#8211; Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Telefonauskunftsdienste unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat insoweit die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/bgh" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 03.07.2003, Az. I ZR 66/01, I ZR 211/01 &#8211; Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Telefonauskunftsdienste unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat insoweit die Telegate AG und die Deutsche Telekom AG auf <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/unterlassung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> in Anspruch genommen, weil diese ihre &#8211; in einem bestimmten Zeittakt berechneten &#8211; Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer (&#8220;11880&#8243; bzw. &#8220;11833&#8243;) ohne Preisangabe beworben haben.</p>
<p><span id="more-161"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage, ob in entsprechenden Fällen eine Verpflichtung zur Preisangabe besteht, bejaht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stünden der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (<a title="PAngV - Grundvorschriften" href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/gesetze/preisangabenrecht/1-pangv-grundvorschriften" target="_blank">PAngV</a>) nicht entgegen. Die <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a> für eine spezielle Auskunft mit der hierfür maßgeblichen Telefonnummer enthalte bereits das Leistungsangebot, das nach der Preisangabenverordnung die Pflicht zur Angabe des Preises nach sich ziehe. Der Kunde brauche nur zum Hörer zu greifen, um die angebotene Auskunft zu erhalten; und schon sei er auch verpflichtet, die dafür anfallenden Gebühren zu zahlen. Die PangV gebiete, daß der Kunde über die Kosten der so beworbenen Leistung mit dem Leistungsangebot selbst informiert werde. Der <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/verbraucher" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> habe ein wesentliches Interesse daran zu wissen, was die beworbene Leistung koste. Der wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsklage sei daher stattzugeben. Für die Entscheidung spiele es keine Rolle, daß der Gesetzgeber sich zur Zeit einer sondergesetzlichen Regelung der Preisauszeichnungspflicht im Telekommunikationsbereich befasse, sich dabei aber auf bestimmte telefonische Mehrwertdienste beschränke, beispielsweise der 0190- Nummern.</p>
<p><a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/bgh" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 87/2003</p>

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		<title>BGH: Flexible Preisangaben in Reisekatalogen erlaubt</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 07:41:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08, Costa del Sol &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein &#8220;tagesaktuelles Preissystem&#8221;, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 EUR für jede Flugstrecke vorbehält, nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/bgh" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08, Costa del Sol &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein &#8220;tagesaktuelles Preissystem&#8221;, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 EUR für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.</p>
<p>Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/preisangaben" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Preisangaben">Preisangaben</a> in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten  für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.</p>
<p><span id="more-158"></span></p>
<p>Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/verbraucher" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne.</p>
<p>Das Landgericht Hannover hatte TUI antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Oberlandesgericht hatte allerdings zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a> schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/verbraucher" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a> noch nicht bekannt waren. Die beanstandete <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a> der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der – so der <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/bgh" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> – jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV* zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 € pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Hannover &#8211; Urteil vom 5. September 2007 – 23 O 156/06, OLG Celle &#8211; Urteil vom 24. Januar 2008 – 13 U 180/07, VuR 2008, 223</p>
<blockquote><p>*§ 4 Abs. 2 BGB-InfoV lautet:</p>
<p>Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:</p>
<p>1.aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,</p>
<p>2.wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar wird.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/bgh" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 92/2010</p>
<p><strong>Update</strong>: Die Regelungen der BGB-InfoV werden zum 11.06.2010 in das BGB bzw. in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) übernommen.</p>

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		<title>§ 6 UWG &#8211; Vergleichende Werbung</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 06:00:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[§ 6 UWG [Vergleichende Werbung] (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, nicht objektiv auf eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 6 UWG [<a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/vergleichende-werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vergleichende Werbung">Vergleichende Werbung</a>]</h3>
<p>(1) <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/vergleichende-werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vergleichende Werbung">Vergleichende Werbung</a> ist jede <a href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a>, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.</p>
<p>(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich</p>
<ol>
<li>sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,</li>
<li>nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,</li>
<li>im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,</li>
<li>den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,</li>
<li>die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder</li>
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<p>(3) (weggefallen)</p>

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