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BGH: Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß (Datenbestand als Wirtschaftsgut)

, Urteile vom 06.05.1999, Az. I ZR 199/96 und I ZR 5/97 – In der Grundlagenentscheidung des aus dem Jahr 1999 wurde bereits klar gestellt, dass für die Übernahme von Datenbeständen bzw -Inhalte auch Schadensersatz verlangt werden kann. Dies ergebe sich aus dem (§§ 87a ff UrhG) und aus dem Gebot der guten Sitten im Wettbewerb.

Rechtstipp: Bei elektronischen Pressearchiven ergibt sich der meist allein aus dem der Urheberrechte. können – nach der des (Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96) – allgemein nicht anerkannt werden.

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