Artikel-Schlagworte: „Preisangaben“

BGH: Keine Preis- und Leistungsverzeichnisse der Kreditinstitute für Verbraucherschutz

, Urteile vom 23.02.2010, Az. XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09 – Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Sparkasse. Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels E-Mail, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.

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BGH: Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

BGH, Urteil vom 11. März 2010 – I ZR 123/08 – Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke S. über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

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