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LG Bochum: Internet-Preiswerbung mit Nettopreisen, Kosten bei unwirksamer Abmahnung

LG Bochum, Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen: I-14 O 116/10 – Redaktionelle Leitsätze:

  1. gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen und ohne Angabe der Bruttopreise ist unzulässig und kann von einem Wettbewerber abgemahnt werden.
  2. Dennoch muss der Antragsteller für eine einstweilige Verfügung die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorheriges Anschreiben keine Abmahnung darstellt und insb. eine konkrete Wettbewerbsrüge deutlich macht.

Der vollständige Tatbestand des Urteils ist dargestellt auf gegen-abmahnung.de. Die Parteien streiten über die Kosten für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen, ohne den Bruttopreis zu nennen.

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BGH: Preisangaben im Internetversandhandel

, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – Versandkosten – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

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