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OLG Hamm: Keine Kosten trotz Abmahnung (Porno-Party-Marke)

Die Parteien stritten um die Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke “Q” mit der dargestellten (undurchsichtig wirkenden oder dunklen) Brille erweist sich auch in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering. Das Wortelement hat insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter.
  2. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen.
  3. Ansprüche aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. und § 4 Nr. 10 angeht, waren nicht Gegenstand der und führen daher nicht zur Kostenerstattung der .
  4. Ein vorliegender Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 i.V.m. 6 I Nr. 2 wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt und führen ebenso nicht zur Kostenerstattung der .

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