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OLG Hamm: Keine Kosten trotz Abmahnung (Porno-Party-Marke)

Die Parteien stritten um die Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke “Q” mit der dargestellten (undurchsichtig wirkenden oder dunklen) Brille erweist sich auch in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering. Das Wortelement hat insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter.
  2. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen.
  3. Ansprüche aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. und § 4 Nr. 10 angeht, waren nicht Gegenstand der und führen daher nicht zur Kostenerstattung der .
  4. Ein vorliegender Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 i.V.m. 6 I Nr. 2 wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt und führen ebenso nicht zur Kostenerstattung der .

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Abmahnungen

1. Sinn und Zweck der Abmahnungen

Abmahnungen sind aus rechtlicher Sicht dort erforderlich, wo der Abgemahnte die Rechtsverletzung nicht leicht erkennen kann (z. B. im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz – insb. Marken-, Patent- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Namensschutz) oder in einem Dauerschuldverhältnis mit dem Abmahnenden auf ein gewisses Vertrauensverhältnis zählen darf (z. B. Arbeits- und Mietrecht). Ziel der ist es, einen Rechtsverstoß zu beseitigen. Erst wenn dieses Ziel nicht erreicht wird, kann erfolgreich Klage erfolgen und vom Verfahrensgegner die dazu erforderlichen Kosten verlangt werden. Wird die Klage ohne erhoben, so muss meist der Beklagten bei sofortigem Anerkenntnis nicht die Gerichtskosten tragen.

Die wirklich zur Vermeidung des Fehlverhaltens durchgeführte ist in der Regel sinnvoll, wenn sie angemessene Folgen androht und die notwendigen Klarstellungen herbeiführt. Klare und verständliche Abmahnungen mit eindeutigen Nachweisen bestehender Recht (z. B. Markennachweis per Kopie schon bei ) sind dann angebracht und der Abgemahnte sollte das Verständnis aufbringen: “Glück gehabt! Da bin ich nochmals mit einem blauen Auge davon gekommen.”

In vielen Fällen ist dieses “blaue Auge” dann die Erstattung der Kosten der Gegenseite, also grundsätzlich Anwaltskosten.

2. entbehrlich

Eine ist aber insbesondere dann nicht erforderlich, wenn

  • das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass er sofort unterbunden werden muss
  • das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend verletzt ist, dass eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann (z. B. ein Buchhalter unterschlägt in seinem Arbeitsverhältnis Geld)
  • die Verletzungshandlung bewusst und in mit Kenntnis der Rechtsfolgen eingegangen wird

3. Abmahnungsmißbrauch und das Phänomen Massenabmahnungen

Seit der Verbreitung des Internet und der Möglichkeiten automatisierten Suche nach Impessumsfehlern, falschen Widerrufsbelehrungen oder fehlerhaften Angaben zu Versandkosten, werden aber auch Massenabmahnungen durchgeführt. Diese haben zahlenmäßig dann einen solchen Umfang, dass mit Recht von einer “Abmahnwelle” gesprochen wird. Typisch ist dabei für viele Abmahnungen, dass diese zu anderen Zwecken als zur Beseitigung eines Fehlverhaltens durchgeführt werden. Solche Zwecke können die Absicht sein, Wettbewerber unter Druck zu setzen oder neue Produkte oder Referenzprojekte vom Markt zu nehmen, um eine eigene bessere Marktstellung durch die Verhinderung von Wettbewerb zu erreichen (Behinderung durch ). Oft geht es auch schlicht darum behauptete einzustreichen oder anwaltliche Honorarforderungen zu generieren. Letzteres wurde auch in der Rechtsprechung bis hin zum BGH erkannt und als missbräuchlichen untersagt.

Mißbrauch wettbewerblicher Abmahnungen werden auch zunehmend in den Medien, Im Internet und in Blogs thematisiert. Auch die Stiftung Warentest hatte in Test 6/2006 schon auf eine ausufernde Verwendung wettbewerblicher Abmahnungen hingewiesen. Dort heißt es wörtlich: “Zunehmend geraten ahnungslose ebay-Verkäufer mit dem in Konflikt. Einige dubiose Firmen nutzen das und verschicken Abmahnungen über Tausende Euro.”

4. Rechtsgrundlage im

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Abmahnungen existiert z. B. im (§ 12 ). Sie hat sich aus einer (weit reichende) Herleitung der Rechtsprechung entwickelt. Diese hat insbesonder die Erstattung von nach den Regeln für die Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht. Die läge im Interesse des Empfängers, da dieser so einen teureren Prozess verhindern könne. Tatsächlich ist eine Verletzung wettbewerblicher Rechte auch bekannter Gesetze (, UrhG, BGB, PAngV, usw.) recht häufig.

In der Praxis hat die Erstattung der aber mittlerweile dazu geführt, dass zahlreiche Abmahnungen von Anwälten ausgesprochen werden, um damit Gebühren zu erzielen bzw. Wettbewerber durch Zahlung der zu schaden. (Fälle des Rechtsmißbrauchs) Wer eine erhält sollte daher prüfen lassen, ob die wegen einer behaupteten wettbewerblichen Verletzung überhaupt rechtmäßig ist. Bei einer solchen Prüfung der Verletzung wettbewerblicher Rechte sind es Gesetze (, UrhG, BGB, PAngV, usw.) und die einschlägige Rechtsprechung, die zur Abfassung oder Prüfung der die Maßstäbe setzen.

5. Erste Checklisten für Abmahnungen

Im Fall von wettbewerblichen sind grundsätzlich folgende Dokumente für eine Prüfung des Falles erforderlich:

[Checkliste 2 - wettbewerblicher Verletzung]

  1. Abmahnungsschreiben (mit der genauen Bezeichnung des Adressaten, Datum des Schreibens (Einschreiben), Hinweis auf die eigenen Rechte – ggf. mit einem entsprechenden Nachweis (z. B. Kopie der Markenurkunde); der Verstoß der Verletzung ist möglichst genau zu beschreiben (z. B. Ablichtung einer Internetseite), sofortige Einstellung der Verletzung oder ggf. eine Frist bis zu deren Ablauf die Verletzung einzustellen ist und Androhung rechtlicher Konsequenzen, mit konkreter Nennung beabsichtigter Maßnahmen)
  2. Unterlassungserklärung
  3. Regelmäßig: Kostennote
  4. (Original-)Vollmacht des abmahnenden Anwalts

Zur Prüfung der Berechtigung der sind diese Dokumente dem eigenen Anwalt vorzulegen. Fehlen Dokumente – was zum Beispiel bei der Vollmacht zum Teil in der Praxis der Fall ist – ist vom zu prüfen, ob dies Wirksamkeit der berührt.

Weiter wichtig ist immer der Tag (ggf. sogar in Einzelfällen die Uhrzeit) der Zustellung oder der sonstige Zugang der .

6.

Die Kosten einer rechtzeitigen und erforderlichen durch einen Anwalt sind grundsätzlich erstattungsfähig. Als Rechtgrundlage hierfür werden regelmäßig § 12 , 97a UrhG, §§ 683, 670 BGB herangezogen. Das Argument der Rechtsprechung für die Kostenerstattung: Die ist selbst weniger kostenträchtig als ein gerichtliches Verfahren und daher im wohlverstandenen Interesse des Abgemahnten. Dies ist in der Praxis bei einigen Abmahnwellen nicht mehr festzustellen. Entsprechend wurde nunmehr in den § 4 des – in Kraft seit dem 08.07.2004 eine Wettbewerbshandlung als unlauterer Wettbewerb angesehen, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck [...] beeinträchtigt. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese Grundsätze nun auch auf Abmahnungen mit horrenden Honorarforderungen erstrecken und diese selbst als rechtswidrig einstufen wird.

Siegfried Exner, Kiel – www.ra-exner.de