§ 1 UWG – Zweck
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 UWG [Zweck des Gesetzes]
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.