§ 1 UWG – Zweck

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ [Zweck des Gesetzes]

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.