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BAG: Karenzentschädigung – überschießendes Wettbewerbsverbot
Aufgrund des harten Wettbewerbs sind überschießende Wettbewerbsverbote auch in der IT-Branche üblich. überschießende Wettbewerbsverbote sind solche, bei denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anstellung oder Tätigkeit bei einem Wettbewerber oder als Wettbewerber aufgenommen werden darf. Eine solche Klausel muss nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB mit der Regelung einer Entschädigung versehen werden. Entsprechend gelten die Rechtsgedanken der vorgenannten Regelung zur Karenzentschädigung bei „überschießendes“ Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsrecht.
Die nachfolgende Pressemitteilung zum Urteil des BAG ist daher bei der Vertragsgestaltung im Arbeits- und Gesellschaftsrecht und bei Auseinandersetzungen um Wettbewerbsverbote oder Karenzentschädigung zu beachten.
BGH: Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
BGH, Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 – Payback; Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-out”-Erklärung – Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine vom Beklagten verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am “Payback”-Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
BGH: Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß (Datenbestand als Wirtschaftsgut)
BGH, Urteile vom 06.05.1999, Az. I ZR 199/96 und I ZR 5/97 – In der Grundlagenentscheidung des BGH aus dem Jahr 1999 wurde bereits klar gestellt, dass für die Übernahme von Datenbeständen bzw Datenbank-Inhalte auch Schadensersatz verlangt werden kann. Dies ergebe sich aus dem Urheberrecht (§§ 87a ff UrhG) und aus dem Gebot der guten Sitten im Wettbewerb.
Rechtstipp: Bei elektronischen Pressearchiven ergibt sich der Schutz meist allein aus dem Schutz der Urheberrechte. Wettbewerbsrechte können – nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96) – allgemein nicht anerkannt werden.