Archiv für die Kategorie „Rechtsschutz“

BGH: Flexible Preisangaben in Reisekatalogen erlaubt

, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08, Costa del Sol – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein “tagesaktuelles Preissystem”, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 EUR für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

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BAG: Untersagung einer Nebentätigkeit nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit

BAG, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 66/09 – Nach der des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

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KG: Preiswerbung mit durchgestrichenen Preisen (“Statt-Preise”)

Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.11.2009, Az 5 U 68/07 – Red. Leitsätze:

  1. Nicht rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG ist es, wenn nach erstinstanzlichem Abschluss des Eilverfahrens auf Erlaß eienr einstweiligen Verfügung und Verweigerung einer Abschlusserklärung Hauptsachenklage eingereicht wird, ohne den rechtskräftigen Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten
  2. Auch nach aktueller höchstrichterlicher dabei bleibt, dass die Bezugnahme auf einen “statt”-Preis irreführend ist, wenn in der Werbeanzeige – wie auch hier – nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem “statt”-Preis handelt.

Anm. RA Exner, Kiel: Der Fall schildert ein Musterbeispiel des Fehlverhaltens bei der Preiswerbung. Dass solche Fehler immer weider gemacht werden, liegt u. a. an der Häufigkeit, mit der Unternehmer, Werbe-Designer und das Personal im Marketing selbst diese Verstöße im Alltag sehen. Hierdurch darf aber nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche zulässig sei. Ggf. ist sogar zu einer Schulung zu raten, damit dauerhaft Image-Schäden und die Kosten von Rechtsstreitigkeiten vermiedern werden können. Wie am Beispiel zu sehen, hat die nach Abmahnung erfolgte Schutzschrift diese Funktion nicht erfüllen können.

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BGH: Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

BGH, Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 – Payback; Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-out”-Erklärung – Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine vom Beklagten verwendete Klausel, die die in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von per Post, E-Mail und betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und betrifft (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am “Payback”-Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

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BGH: Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen

, Urteil vom 30.05.2008, Az. 1 StR 166/07 – Mit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Landgericht Mannheim drei Angeklagte wegen strafbarer (§ 16 Abs. 1 UWG) zu Freiheitsstrafen verurteilt und den Verfall von Wertersatz gegen sie und zwei nebenbeteiligte Gesellschaften angeordnet. Bei zwei anderen nebenbeteiligten Gesellschaften hat es von Verfallsanordnungen abgesehen.

Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten für im Versandhandel tätige Unternehmen verantwortlich. Über ein System ausländischer Domizilgesellschaften veranlassten und organisierten sie die Versendung standardisierter Werbesendungen an Verbraucher, die mittels Adressdatenbanken personalisiert wurden und daher als persönliche Schreiben gestaltet waren. Die Sendungen, denen jeweils Warenkataloge beigefügt waren, enthielten unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und . Die in den Sendungen bezeichneten Gewinne und Geschenke wurden nicht ausgekehrt. Denn die zugesagten Gewinne wurden nicht ausgezahlt; es fanden überhaupt keine Gewinnspiele statt. Die übersandten Geschenke waren nur “wertloser Plunder”. Den Angeklagten kam es darauf an, mit den Werbemaßnahmen den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern; der Kundenstamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau.

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BGH: Einverständnis mit Telefonwerbung in AGB wettbewerbswidrig

, Urteil vom 16. März 1999 – XI ZR 76/98 – Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Formularklausel zu entscheiden, durch die sich ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Girokontos das Einverständnis mit telefonischer “Beratung” erklären läßt. Das Oberlandesgericht hatte die Klausel insoweit als unbedenklich angesehen, als sie Anrufe durch das Kreditinstitut selbst betraf. Nur soweit auch das Einverständnis mit Anrufen durch Kooperationspartner des Kreditinstituts erklärt werden sollte, war die Verwendung der Klausel im Berufungsurteil untersagt worden. Auf die Revision des klagenden Verbraucherschutzvereins hat der Bundesgerichtshof sie nunmehr in vollem Umfang für unzulässig erklärt.

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