Archiv für die Kategorie „Abmahnung“
LG Bochum: Internet-Preiswerbung mit Nettopreisen, Kosten bei unwirksamer Abmahnung
LG Bochum, Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen: I-14 O 116/10 – Redaktionelle Leitsätze:
- Werbung gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen und ohne Angabe der Bruttopreise ist unzulässig und kann von einem Wettbewerber abgemahnt werden.
- Dennoch muss der Antragsteller für eine einstweilige Verfügung die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorheriges Anschreiben keine Abmahnung darstellt und insb. eine konkrete Wettbewerbsrüge deutlich macht.
Der vollständige Tatbestand des Urteils ist dargestellt auf gegen-abmahnung.de. Die Parteien streiten über die Kosten für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Werbung gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen, ohne den Bruttopreis zu nennen.
BGH: Preisangaben im Internetversandhandel
BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – Versandkosten – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
OLG Hamm: Keine Kosten trotz Abmahnung (Porno-Party-Marke)
Die Parteien stritten um die Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen.
Redaktionelle Leitsätze:
- Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke “Q” mit der dargestellten (undurchsichtig wirkenden oder dunklen) Brille erweist sich auch in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering. Das Wortelement hat insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter.
- Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen.
- Ansprüche aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG angeht, waren nicht Gegenstand der Abmahnung und führen daher nicht zur Kostenerstattung der Abmahnkosten.
- Ein vorliegender Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 6 I Nr. 2 TMG wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt und führen ebenso nicht zur Kostenerstattung der Abmahnkosten.
KG: Preiswerbung mit durchgestrichenen Preisen (“Statt-Preise”)
Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.11.2009, Az 5 U 68/07 – Red. Leitsätze:
- Nicht rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG ist es, wenn nach erstinstanzlichem Abschluss des Eilverfahrens auf Erlaß eienr einstweiligen Verfügung und Verweigerung einer Abschlusserklärung Hauptsachenklage eingereicht wird, ohne den rechtskräftigen Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten
- Auch nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung dabei bleibt, dass die Bezugnahme auf einen “statt”-Preis irreführend ist, wenn in der Werbeanzeige – wie auch hier – nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem “statt”-Preis handelt.
Anm. RA Exner, Kiel: Der Fall schildert ein Musterbeispiel des Fehlverhaltens bei der Preiswerbung. Dass solche Fehler immer weider gemacht werden, liegt u. a. an der Häufigkeit, mit der Unternehmer, Werbe-Designer und das Personal im Marketing selbst diese Verstöße im Alltag sehen. Hierdurch darf aber nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche Werbung zulässig sei. Ggf. ist sogar zu einer Schulung zu raten, damit dauerhaft Image-Schäden und die Kosten von Rechtsstreitigkeiten vermiedern werden können. Wie am Beispiel zu sehen, hat die nach Abmahnung erfolgte Schutzschrift diese Funktion nicht erfüllen können.
BGH: Einverständnis mit Telefonwerbung in AGB wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 16. März 1999 – XI ZR 76/98 – Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Formularklausel zu entscheiden, durch die sich ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Girokontos das Einverständnis mit telefonischer “Beratung” erklären läßt. Das Oberlandesgericht hatte die Klausel insoweit als unbedenklich angesehen, als sie Anrufe durch das Kreditinstitut selbst betraf. Nur soweit auch das Einverständnis mit Anrufen durch Kooperationspartner des Kreditinstituts erklärt werden sollte, war die Verwendung der Klausel im Berufungsurteil untersagt worden. Auf die Revision des klagenden Verbraucherschutzvereins hat der Bundesgerichtshof sie nunmehr in vollem Umfang für unzulässig erklärt.