BGH: Einverständnis mit Telefonwerbung in AGB wettbewerbswidrig

, Urteil vom 16. März 1999 – XI ZR 76/98 – Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Formularklausel zu entscheiden, durch die sich ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Girokontos das mit telefonischer “Beratung” erklären läßt. Das Oberlandesgericht hatte die Klausel insoweit als unbedenklich angesehen, als sie Anrufe durch das Kreditinstitut selbst betraf. Nur soweit auch das mit Anrufen durch Kooperationspartner des Kreditinstituts erklärt werden sollte, war die Verwendung der Klausel im Berufungsurteil untersagt worden. Auf die Revision des klagenden Verbraucherschutzvereins hat der Bundesgerichtshof sie nunmehr in vollem Umfang für unzulässig erklärt.

Der XI. Zivilsenat hat die anläßlich der Kontoeröffnung vom Kunden gesondert zu unterschreibende Einverständniserklärung als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank eingestuft und in ihr eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 9 AGBG gesehen. Nach seiner Auffassung stellt die eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre dar, weil sie ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson erlaubt und ihr zu ausschließlich vom Werbenden bestimmten Zeitpunkten Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen in ihrem häuslichen Bereich aufzwingt.

Im Urteil wird darauf hingewiesen, daß diese massive Einflußnahme, der sich der Angerufene häufig nur unter Verletzung der Regeln der Höflichkeit entziehen könne, einen groben Mißbrauch des vom Anschlußinhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken darstelle und deshalb – insbesondere auch im Hinblick auf die – in ständiger Rechtsprechung vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als angesehen werde, sofern der Kunde sich nicht mit ihr einverstanden erklärt habe. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des XI. Zivilsenats erst recht gegenüber dem in seiner Privatsphäre zu schützenden Werbeadressaten selbst und schließen die Herbeiführung des Einverständnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aus. Die Kontoverbindung mit der Bank hat der Senat als Rechtfertigungsgrund ebensowenig gelten lassen wie die Tatsache, daß das formularmäßige nach der beanstandeten Klausel jederzeit widerruflich ist.

, PM Nr. 20/1999, 16.03.1999

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